Liebe Partner,
Wir wurden darüber informiert, dass die Vorarlberger WKO (Fachgruppe Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen) Taxiunternehmen bei der Missachtung des Taxitarifs mit Konzessionsentzug droht. Wir haben diese Informationen durch unsere Rechtsanwälte prüfen lassen, die uns folgendes bestätigt haben:
Diese Behauptungen der Vorarlberger WKO sind unrichtig und widersprechen der anwendbaren Rechtslage (Gewerbeordnung, Gelegenheitsverkehrsgesetz, Vorarlberger Taxitarifverordnung):
- Die WKO kann Taxikonzession nicht entziehen. Zuständig für den Entzug der Konzession ist ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
- Die reine Nichteinhaltung des Taxitarifs ist kein Entziehungsgrund. Nur mehrmalige und schwerwiegende Verstöße können zu einem Entzug führen.
- Für im Weg eines Kommunikationsdiensts (zB Uber-App) bestellte Fahrten gilt ein Preisband. Im Rahmen dieses Preisbands kann vom verbindlichen Taxameter Tarif abgewichen werden.
Dazu im Einzelnen:
- Konzessionsentzug
- Taxikonzessionen erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) (§ 16 Abs 2 GelverkG). Die Bezirksverwaltungsbehörde ist auch zuständig für das Konzessionsentziehungsverfahren (§ 16 Abs 3 Z 1 GelverkG).
- Die Nichteinhaltung des Taxitarifs ist eine Verwaltungsübertretung. Bei einem Verstoß drohen Geldstrafen. Zuständige Strafbehörde ist ebenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde. Die WKO könnte also lediglich eine Anzeige an die Behörde erstatten.
- Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe (etwa wegen Nichteinhaltung des Tarifs) führt per se nicht zum Entzug der Konzession. Die Konzession ist von der Behörde nur dann zu entziehen, wenn das Taxiunternehmen infolge schwerwiegender Verstöße gegen das GelverkG und die Taxitarifverordnungen sowie Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 1 Abs 2 GelverkG iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO). Die Behörde könnte sohin erst nach mehrmaligen oder schwerwiegenden Verstößen ein Entzugsverfahren einleiten.
- Preisband
- In Vorarlberg gilt im gesamten Bundesland (ausgenommen Klösterle, Lech und Mittelberg) die Vorarlberger Taxitarifverordnung. Für die Personenbeförderung mit Taxis sind die in der Verordnung geregelten Tarife einzuheben (§ 1 Tarifverordnung).
- Für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdiensts (zB Uber-App) bestellt werden und für die bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Abfahrts- und Zielort getroffen wird, kann im Vorhinein der Fahrpreis vereinbart werden. Dieser darf die in der Verordnung angeführten Unter- bzw Obergrenzen (Preisband) nicht unter- bzw überschreiten. Der vereinbarte Fahrpreis ist dem Fahrgast vor Antritt der Fahrt vom Taxiunternehmen schriftlich, allenfalls in elektronischer Form, zu bestätigen und darf im Nachhinein nicht überschritten werden (§ 11 Tarifverordnung iVm § 14 Abs 1b GelverkG).
- Die Tarifverordnung sieht sohin ein Preisband vor, das in Anlage 2 der Tarifverordnung näher konkretisiert wird. Anlage 2 ist eine Tabelle, die pro km Mindest- und Höchsttarife abhängig von der Tarifstufe und Uhrzeit festlegt. Im Rahmen dieses Preisbands darf von dem verbindlichen Taxameter Tarif abgewichen werden.
- Uber hält sich bei der Berechnung des Fahrpreises für von Uber vermittelte Fahrten an das in der Tarifverordnung festgelegte Preisband.
Die Behauptungen der WKO sind sohin unrichtig. Uber hält sich bei der Vermittlung von Taxis über die Uber-App an die geltenden Gesetze und Verordnungen und die darin festgelegten Tarife. Sollte ein Unternehmer eine Beschwerde erhalten, die eine Missachtung des Tarifes für eine von Uber vermittelte Fahrt beanstanden, steht Uber gerne zur Verfügung, den Unternehmer hier rechtlich zu unterstützen.
Viele Grüße,
Team Uber
Veröffentlicht von Uber
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